Online-Passfotos können Urheberrecht gefährden
Wer sich Passfotos machen lässt, sollte sich vorab immer mit dem Fotografen einigen. Dann stellt eine Veröffentlichung im Internet wirklich keine Gefahr dar. Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Falle vor kurzem entschieden, dass die Käufer zwar ihre Fotos reproduzieren und verschenken dürfen. Eine Verbreitung via Internet ist jedoch nicht immer rechtens. Das kann als Verstoß gegen das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) gelten.
Vielleicht entstehen durch solche Urteile sogar einmal neue Abmahnwellen. Schließlich finden sich Passfotos auf zahlreichen Homepages, in den Communities großer Portale und nicht zuletzt in vielen Weblogs. Dank Mobile Blogging dürfte das jedoch schon bald kein Problem mehr sein. Mit den Foto-Handys lassen sich sehr schnell, "Passfotos" generieren und online stellen.
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Macht doch mal langsam: Der in Köln entschiedene Fall besagt NICHT, dass ich mir generell für jedes Passfoto eine Genehmigung vom Fotografen holen muss, um es im WWW zu veröffentlichen.
Lest doch mal das Urteil im Volltext: Der Fotograf hatte von irgendeinem Handwerksverlag den Auftrag erhalten, den Geschäftsführer einer Handwerks-GmbH abzulichten. Von dem Handwerksverlag hat er sein Geld erhalten. Danach tauchten die Bilder auf der Website der Handwerks-GmbH auf. Diese GmbH war also nicht Besteller der Bilder. Wir haben es hier mit einer ungewöhnlichen DREIECKS-KONSTALLATION zu tun: Fotograf, Verlag und Firma/Websitebetreiber (der nicht Besteller der Bilder war).
Wenn Du morgen zum Fotografen gehst und Bilder von Dir machen lässt, dann bist Du auch der Besteller der Bilder - und hast damit eine ganz andere Ausgangslage als bei dem Kölner Fall.
"Passfoto im Internet verstößt gegen das Urheberrecht" ist eine UNZUTREFFENDE VERKÜRZUNG des Kölner Urteilsspruchs.
So und jetzt schlage ich vor, dass wir uns alle wieder abregen und weiter fleißig unsere Fotografenbilder ins WWW stellen (sofern wir deren Besteller sind).
Verfasst von: Christian Rothe am 07.05.04, 17:19
Ok, mein "Vielleicht" kam nicht so ganz rüber, zugegebenermaßen. Ein Urteil bedeutet wirklich noch nicht, dass das in jedem Falle so sein muss. Du hast natürlich recht. Es handelt sich bei diesem Urteil um eine sehr spezielle Konstellation. Ich würde deshalb jedenfalls kein Passfoto aus dem Netz nehmen.
Mit einem Update werde ich einiges mehr ins Konjunktiv verschieben, damit deutlicher wird, dass ich die Lage wirklich nicht so ernst nehme *g*. Aufgeregt habe ich mich jedenfalls keineswegs, eher amüsiert.
Verfasst von: Klaus Eck am 07.05.04, 17:43
Für Otto Normalwebmaster ist das Urteil kein Problem - diese sehr spezielle Konstellation, die dem Urteil zugrunde liegt, trifft auf ihn nicht zu.
Ich sehe in dem Urteil sogar eine Stärkung des Urheberrechts: Die Produzenten von Inhalten (in diesem Fall der Fotograf) wird sehr gut gegen eine kostenlose Zweitverwertung seines Werkes geschützt.
Lass uns doch mal einen ähnlichen Fall konstruieren: Ein Verlag bittet Dich, einen Testbericht über die neue CMS-Software 4711 der XYZ GmbH zu schreiben. Später druckt die XYZ GmbH Deinen Testbericht in ihren Prospekten ab - und zwar ohne Dich vorher zu fragen. Da ist es doch gut, dass Du dafür Honorar einklagen kannst, oder?
Verfasst von: Christian Rothe am 07.05.04, 18:06
Ich glaube nicht, dass sich die Verwertung eines Passfotos mit dem eines Textes vergleichen lässt, zumal es bei letzterem in der Regel Verträge gibt, die nicht nur mündlich abgeschlossen werden. Viele Verlage verwenden journalistische Inhalte mehrfach: offline und online. In der Vergangenheit fehlten dabei oftmals vertragliche Grundlagen. Nicht viel besser sieht es im Mobile Business aus. Aber seis drum ... Passfotos sind häufig etwas günstiger als Fachartikel, deshalb dürfte der Streitwert in vielen (privaten) Fällen nicht der Rede wert sein...
Verfasst von: Klaus Eck am 07.05.04, 18:18
Also das Urteil sagt im Grundsatz ja schon, dass es sich bei einem Passfoto um ein Lichtbildwerk des Fotografen handelt und dieser damit über die Publikationsbreite und ~tiefe bestimmen kann und der Besitzer des Passfotos von seinem Abbild nur ein eingeschränktes Nutzungsrecht erwirbt.
Die Dreieckskonstellation ist so gesehen zweitrangig. Aber wie Klaus schon richtig erwähnte, dürfte das 08/15-Passfoto einen solchen Rechtstreit nicht rechtfertigen.
Verfasst von: Silke Schümann am 07.05.04, 22:21

